Ehrenordnung

Bestimmungen über das Verleihen von Vereinsauszeichnungen

Stand: 01.08.1967

1. Vereinsauszeichnungen sind:
a) Die Vereinsnadel in Bronze,
b) die Vereinsnadel in Silber,
c) die Vereinsnadel in Gold,
d) die Ehrenmitgliedschaft,
e) "Ehrenvorsitzender"
f) der Fairneßpreis.

2. Die Verleihung der Auszeichnungen - mit Ausnahme der Ziffer 1 e) - erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden unter Beachtung folgender Richtlinien:
a) Die Vereinsnadel in Bronze wird verliehen für die ab dem 16. Lebensjahr 10-jährige ununterbrochene aktive Vereinstätigkeit als Spieler.
b) Die Vereinsnadel in Silber wird verliehen für 25-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
c) Die Vereinsnadel in Gold wird verliehen für 35-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit und außer der Reihe an Personen, die sich ganz besonderer Verdienste um die Förderung des Vereins erworben haben.
d) Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden für langjährige verdienstvolle Mitarbeiten im Verein.
e) Der "Ehrenvorsitz" kann verliehen werden für langjähriges verdienstvolles Wirken als Vorsitzender des Vereins.
f) Der Fairneßpreis wird nach den hierzu ergangenen besonderen Bestimmungen verliehen.

3. Über die Verleihung der Vereinsnadel in Gold sowie der Verleihung des Fairneßpreises und der Ehrenmitgliedschaft wird eine Urkunde ausgestellt. Die Verleihung der sonstigen Auszeichnungen wird urkundlich niedergeschrieben. Alle Ehrungen werden entsprechend veröffentlicht.

4. Die Verleihung der Vereinsnadel in Gold - außer der Reihe - bedarf der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit des erweiterten Vorstandes.

5. Die Zahl der Ehrenmitglieder des Vereins darf drei nicht übersteigen. Die Verleihung setzt voraus, dass die Person das 60. Lebensjahr überschritten hat und 2/3 des erweiterten Vorstands der Verleihung zustimmen.

6. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags entbunden und haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Der Ehrenvorsitzende kann an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

7. Der Ehrenvorsitzende wird von der Generalversammlung auf Vorschlag gewählt und verliehen. Es Bedarf hierzu einer 2/3-Mehrheit. Die Ziffern 3, 6 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

8. Der Vereinsvorsitzende kann Vereinsauszeichnungen wegen eines Vergehens, das den Ausschluß aus dem Verein zur Folge hat, wieder entziehen.

Schneidhain, den 1. August 1967