Vereinssatzung

Vereinssatzung SG Blau-Weiß 1930/70 Schneidhain e. V

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: SG Blau-Weiß 1930/70 Schneidhain e. V.

2. Der Sitz des Vereins ist in Königstein, Stadtteil Schneidhain.

3. Der Verein ist (unter der Nr. VR 455) im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen.

4.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in verschiedensten Ausprägungen und Formen, sowie der Förderung der offenen Kinder-und Jugendarbeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:

  1. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
  2. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
  3. die Durchführung von Sportkursen,
  4. die Errichtung und Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder,
  5. die Beschaffung von Sportanlagen und Sportgeräten,
  6. die Durchführung von gesundheitsbezogenen bzw. gesundheitsorientierten sportlichen Kursen,
  7. die Schulung der Mitarbeiter des Vereins,
  8. die Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen zur Förderung des Sports,
  9. Kulturelle Veranstaltungen,
  10. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,
  11. Kooperation mit sozialen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere Kindergärten und Schulen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten, mit Ausnahme von Auslagenersatz, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der "Ehrenamtspauschale" nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen, sofern die Hauptversammlung vorher einen entsprechenden Beschluss verabschiedet hat.

§ 3 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des Landessportbund Hessen e.V. als verbindlich an.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Die juristischen Personen sind keine ordentlichen Mitglieder.

Der Verein besteht aus:

· Ordentlichen Mitgliedern,

· Außerordentlichen Mitgliedern,

· Ehrenmitgliedern,

· Kurzzeitmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche von der Geburt bis zum 18.Lebensjahr. Kurzzeitmitglieder sind Mitglieder für bestimmte erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

§ 5 Rechte des Mitgliedes

Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der erlassenen Ordnungen zur Verfügung. Das ordentliche Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht. Diese Rechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen mit mehr als sechs Monaten im Rückstand ist. Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht. Bei Minderjährigen ist eine Vertretung durch ihre Eltern bzw. Personensorgeberechtigten bei Abstimmungen und Wahlen nicht zulässig. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in der Mitgliederversammlung zu. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung über den Vorstand für die Mitgliederversammlung einzureichen.

§ 6 Pflichten des Mitgliedes

Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren zu bezahlen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet das Mitglied.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) Mit dem Tod oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,

b) mit Ablauf der Mitgliedschaft,

c) durch schriftliche Austrittserklärung, bei Minderjährigen mit der Unterschrift der gesetzlichen[

    Vertreter,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

f) mit der Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist für alle Mitglieder nur zum 31.12. eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Die Kündigung muss spätestens 1 Monat vor Austritt beim Vorstand eingegangen sein.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand. Der Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied mit einer Begründung und der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied unverzüglich mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zugang an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und muss begründet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung per Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit. Sollte die Mitgliederversammlung der Beschwerde des ausgeschlossenen Mitgliedes stattgeben, wird er mit sofortiger Wirkung wieder Vereinsmitglied. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausschließlich über eine Beschwerde eines ausgeschlossenen Mitgliedes beschließen sollte, ist nicht möglich.

Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind:

a) schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins (oder Verbandsrichtlinien),

b) nicht befolgen von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins,

c) massives, unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten,

d) den Verein schädigendes oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Eigentum des Vereins ist unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen des Vereins nicht weiter getragen werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zweckes Finanzmittel. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsgrundbeitrag, Abteilungsbeiträge, Kursgebühren und eventuell Umlagen. Über die Höhe des Mitgliedsgrundbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Über die Höhe der Abteilungsbeiträge, Kursgebühren und Umlagen, die je nach Mitgliedergruppe unterschiedlich festgelegt werden können, entscheidet der Vorstand.

Über die Erhebung, Höhe und Fälligkeit einer Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

Die Beiträge des Vereins werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

Beiträge für Kurzzeitmitglieder und Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand wie Rechnungserteilung und Mahngelder setzt der Vorstand fest. Beiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und sind jährlich zu zahlen. Aufnahmegebühr und Umlagen sind ebenfalls eine Bringschuld. Es werden zwei Mahngänge durchgeführt, erfolgt keine Zahlung oder bei Verweigerung wird der Rechtsweg beschritten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Näheres regelt die vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, als Versammlungsleiter geführt. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage sowie durch öffentliche Bekanntmachung in der Königsteiner Lokalzeitung „Königsteiner Woche“ zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich bis spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer müssen das Protokoll unterzeichnen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder, oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.

Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen Versammlungen. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes als Versammlungsleiter geführt.

An Stelle einer realen Mitgliederversammlung kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassierers,

c) Bericht der Kassenprüfung,

d) Entlastung des Vorstands,

e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsgrundbeitrages und der Umlagen,

f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

g) Änderung der Satzung,

h) Änderung des Vereinszwecks,

i) Änderung des Vereinsnamens,

j) Auflösung des Vereins,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

dem  1. Vorsitzenden,

dem  2. Vorsitzenden,

dem Kassierer,

dem Schriftführer.

 

Der Vorstand beschließt über die Verteilung seiner Aufgaben und Kompetenzen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • sowie der Kassierer.

Hiervon ist jeweils der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende, gemeinsam mit einem weiteren BGB-Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung und der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in der Protokollakte oder im elektronischen Ordner zu verwahren.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung des Vereins oder gesetzlich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung der

     Jahresberichte,

d) ordnungsgemäße Kassenführung und Mitgliederverwaltung,

e) Entscheidung über Zusatzbeiträge von Abteilungen und deren Höhe,

f) Aufnahme von Mitgliedern,

g) Bearbeitung von Anträgen auf Ausschluss von Mitgliedern,

h) Abschluss und Kündigung von Verträgen,

i) Überwachung und Förderung des Sportbetriebs,

j) Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen,

k) Repräsentation des Vereins,

l) Zusammenarbeit mit den Abteilungen,

m) Einsetzung von Ausschüssen,

n) Erstellung und Genehmigung von Ordnungen,

o) Erstellung und Fortschreibung der Funktionsbeschreibungen der Mitglieder des Vorstandes,

p) Gründung, Umbenennung und Auflösung von Abteilungen, die Ernennung und Abberufung von Abteilungsleitern und Übungsleitern,

q) Ernennung des Vereinsheim-Betreuers unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fußball-Abteilung.

§ 15 Haftung

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buchführung und der dazugehörigen Belege sowie der Kassenführung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Bei festgestellten Beanstandungen haben die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung den Vorstand zu informieren.

Der Vorstand ist berechtigt, externe Kassenprüfer mit der Prüfung der Vereinskonten zu beauftragen.

§ 17 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil.

 Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

a) Beitragsordnung

b) Ehrenordnung

c) Geschäftsordnung

d) Abteilungsordnungen

e) Jugendordnung.

Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.

§ 18 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jeder Betroffene hat das Recht auf:

· Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

· Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

· Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder

  deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

· Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung nicht beschlussfähig, so beschließt die nächste innerhalb von sechs Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, die Auflösung des Vereins. Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorstand der gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zur Verwendung für soziale Zwecke, Förderung des Sports oder der Bildung an die Stadt Königstein im Taunus. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 20 Gültigkeit und Inkrafttreten der Satzung

Soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen und Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Satzung wird auf Verlangen jedem Mitglied ausgehändigt.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Tag der Eintragung: 04.08.2021