Geschäftsordnung Mitgliederversammlung

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung der SG BW 1930/1970 Schneidhain e.V.

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) führt der 1. oder 2. Vorsitzende als Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Tagesordnung verantwortlich. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung über den Vorstand für die MV einzureichen.
  2. Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzungsänderung - mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Anträge, die nicht fristgerecht 10 Tage vor der MV schriftlich bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangen sind, können nur behandelt werden, wenn sie vorher durch Beschluss der MV (einfache Mehrheit) auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Bei Anträgen auf geheime Abstimmung, die sich nicht auf Wahlen beziehen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen, bei denen nur ein Kandidat zur Wahl steht, ist bei einem Antrag auf geheime Abstimmung die Zustimmung von 30% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Die Redezeit in Diskussionen/Aussprachen beträgt 3 Minuten pro Redebeitrag. Die Diskussionsteilnehmer erhalten in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort. Die Wortmeldungen erfolgen durch Heben einer Hand.
  6. Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Hände anzuzeigen. Geschäftsordnungsanträge sind außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen sofort zu behandeln. Anträge zur Geschäftsordnung sind in einer Minute zu begründen. Ausführungen zur Sache sind hierbei zu unterlassen. Der Versammlungsleiter unterbricht die Ausführungen, wenn sich der Redner zur Sache äußert. Zu Geschäftsordnungsanträgen sind jeweils ein Redebeitrag dafür und ein Redebeitrag dagegen erlaubt. Danach ist über den Geschäftsordnungsantrag abzustimmen. Anträge auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste können nur von denjenigen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, die sich nicht an der Aussprache beteiligt haben.
  7. Das ordentliche Mitglied besitzt nach Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht, das Stimm- und Vorschlagsrecht. Diese Rechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen mit mehr als sechs Monaten im Rückstand ist. Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht. Bei Minderjährigen ist eine Vertretung durch Ihre Eltern bzw. Personensorgeberechtigten bei Abstimmungen und Wahlen nicht zulässig. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in der Mitgliederversammlung zu.